AGB
AGBs | Impressum | Datenschutz | Pflichtangaben gemäß § 7 Abs. 1 TMG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern, Tageszulassungen, Neuwagen-Verkaufsbedingungen I. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. II. Preise Alle Preise verstehen sich incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). III. Zahlung/Zahlungsverzug
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 % bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5 % des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist. Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis 50000,- Euro übersteigt. Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2- dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
Eine zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung von Teilzahlungen, die nicht unter Ziffer 2 fällt, kann der Verkäufer kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen, wenn: a) der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10%, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5% des Teilzahlungspreises beträgt, und b) der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Verlangt der Verkäufer Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen. Statt Zahlung der Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer im Falle des Absatzes 1 a) - unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2- dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne und von diesem zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten: der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
Zahlungsanweisungen. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt: ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
Absoluter Preisschutz bis zur Lieferung für alle Marken. Dies gilt nicht bei: a) Einem Modellwechsel durch den Hersteller oder wenn anstelle des ursprünglich bestellten Kaufgegenstandes ein so genanntes Facelift Modell ausgeliefert wird und es dadurch zu einer allgemeinen Preiserhöhung im jeweiligen Land kommt. b) Fahrzeuge die eine längere Lieferzeit als 6 Monate haben! c) Wenn der Hersteller die Serienausstattung erweitert, das Fahrzeug somit über eine höherwertigere Ausstattung verfügt und es dadurch zu einer allgemeinen Preiserhöhung im jeweiligen Land kommt.
Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Zustellung der Auftragsbestätigung. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, oder es verändert sich der Kaufgegenstand während der Bestellzeit, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Dies kann durch eine schriftliche Mitteilung durch den Verkäufer geschehen.
Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann. bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 sowie Abs. 3 dieses Abschnitts.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Insolvenz, Betriebsaufgabe, Betriebsübernahme, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung und trägt keine Schadensersatzansprüche vom Käufer, wenn der Verkäufer von seinem Lieferanten arglistig getäuscht bzw. ein Rechtsgeschäft vorgetäuscht oder vorgegeben wird.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden. Druckfehler und Irrtümer in den Ausstattungslisten bleiben vorbehalten. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden. Es gibt keinerlei Wertminderung durch Modellwechsel seitens der Industrie, d.h. sollte ein Fahrzeug im neuen Modell mit einer minderwertigen Ausstattung produziert und ausgeliefert werden, so muss dieses vom Hersteller/Händler nachgewiesen werden. Irrtümer und Druckfehler in Ausstattungslisten der Hersteller bleiben ebenfalls vorbehalten. Für Farbänderungen oder nicht mehr lieferbare Farben des Herstellers/Importeurs übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Der Kunde verpflichtet sich ohne Anspruch auf Wertminderung diesen PKW abzunehmen. Dies trifft aber nur zu, wenn es sich bei der Ausstattungslinie bzw. bei der Farbe um die gleiche, bzw. um die durch die neue Ersetzte handelt. Die bei unseren Fahrzeugen bestellbaren Optionen (Sonderzubehör), handelt es sich nicht immer um Werksoptionen. Es kann sich hierbei auch um Händleroptionen (Nachrüstungen) handeln.6. Kunden ist es absolut untersagt telefonisch oder schriftlich mit unseren Lieferanten Kontakt aufzunehmen. Auch nicht durch Dritte!
Abnahme
Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.
Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereifstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Bereits nach dem 8 Tage, kann der Verkäufer eine Standgebühr berechnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Personenkraftwagen mit nicht gängiger Ausstattung,
bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.
Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.
Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handeisgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn: a) bei einem unter Abschnitt III Ziffer 2 Absatz 1 genannten Käufer die dort erwähnten Voraussetzungen oder b) bei einem unter Abschnitt iii Ziffer 3 genannten Käufer die dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder der Käufer seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 oder 4 oder trotz schriftlicher Aufforderung aus nachstehender Ziffer 6 nicht nachkommt. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Verkäufer kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung setzen und ankündigen,dass er, wenn der Käufer innerhalb dieser Frist seine Verpflichtung erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde. Außer im Falle des Abschnitts III Ziffer 3 trägt der Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
Wurde der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich abgesehen von Notfällen - vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/ Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
Gewährleistung
Der Verkäufer leistet zwei Jahre Gewähr für die Fehlerfreiheit ab Auslieferung des Kaufgegenstandes. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegenstandes bei Auslieferung. Hiervon abweichend wird für Nutzfahrzeuge eine Gewähr jedoch längstens bis zu einer Fahrleistung von ______________ km und für ___________ bis zu einer Fahrleistung von______________ km geleistet, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handeisgewerbes gehört. Es ist besonders darauf zu achten, dass einige Hersteller ihre Garantien mit Kilometerbegrenzungen beschränken. Die Gewährleistung bzw. Garantie beginnt ab Auslieferung durch den Vertragshändler bzw. Tages- oder Kurzzulassung. Es ist möglich, dass der Kaufgegenstand eine Tages- oder Kurzzulassung im Ausland erhält.
Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und dadurch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung) Für die Abwicklung gilt folgendes: a) Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen. Dem Verkäufer muss das Recht der Nachbesserung gegeben werden. b) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen zu erfolgen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Werden durch die Nachbesserung zusätzliche vom Hersteller/Importeur vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Verkäufer deren Kosten einschließlich der Kosten benötigter Materialien und Schmierstoffe. c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet. d) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. Dieser Betrieb entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden. Im letzteren Fall sorgt er für kostenloses Abschleppen des Kaufgegenstandes. e) Von den Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung von Nutzfahrzeugen über St zulässiges Gesamtgewicht erforderlich sind, trägt der Verkäufer etwaige Abschleppkosten nicht, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handeisgewerbes gehört.
Bei Fremdaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den Aufbautenhersteller/ Importeur zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer hat der Käufer nur, wenn der Hersteller/ Importeur der Aufbauten nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert.
Schlägt - unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a) geltend gemachte -Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumut bar sind, kann der Käufer vom Verkäufer Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass: - der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder er Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller/Importeur für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller/Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. a) Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Kommt der Betrieb, an den sich der Käufer wegen Fehler gewandt hat, mit der Nachbesserung in Verzug, steht dem Käufer das Recht zu, den Ausgleich einer noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern.
Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. In den Fällen des Satzes 2 endet die Verjährungsfrist jedoch drei Monate nach Erklärung des in Anspruch genommenen Betriebes, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.
Haftung
Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer dem Käufer unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt: Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV anschließend geregelt.
Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Wir behalten uns vor, unsere AGB`s jederzeit zu ändern.